Infos rund um den Bundesfreiwilligendienst - BFD

Wer kann einen Bundesfreiwilligendienst leisten?

Genau wie im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) muss man mindestens 16 Jahre alt sein und die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Im Bundesfreiwilligendienst gibt es aber, anders als im FSJ, keine Altersbeschränkung nach oben hin. Auch Personen, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, können einen BFD leisten. 

Wie sind die Arbeitszeiten im Bundesfreiwilligendienst?

Freiwillige unter 27  Jahre:
Der Bundesfreiwilligendienst wird in Vollzeit absolviert (38,5 - 40 Stunden in der Woche).

Freiwillige über 27 Jahre:
Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, den BFD in Teilzeit zu leisten. 
Die Wochenarbeitszeit muss mehr als 20 Stunden bis maximal Vollzeit betragen. Das wird individuell vereinbart. 

Wie lange dauert ein Bundesfreiwilligendienst?

In der Regel dauert ein BFD 12 Monate.
Mindestens jedoch 6 Monate, höchstens 18 Monate.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Dienstzeit von bis zu 24 Monaten möglich.

Wann kann ein Bundesfreiwilligendienst begonnen werden?

Der BFD ist nicht zyklusgebunden (wie im FSJ) sondern kann zu jedem Tag im Jahr begonnen werden.

Kann ein Bundesfreiwilligendienst wiederholt werden?

Eine Wiederholung ist alle fünf Jahre möglich. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt nach dem letzten Dienstmonat des BFD/FSJ.

Auch eine Kombination aus BFD und FSJ ist erlaubt. Wichtig ist, dass die Gesamtzeit der beiden Dienste 18 Monate nicht übersteigt.

Bekomme ich Geld für meine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst?

Im BFD erhält man ein Taschengeld. Dieses ist nicht festgelegt, darf aber eine Maximalhöhe von 438,00 € nicht überschreiten. Einsatzstellen und Freiwillige besprechen gemeinsam, was für den Einsatz gezahlt werden kann.
Zusätzlich können die Einsatzstellen ihren Freiwilligen einen Verpflegungszuschuss von bis zu 288,00 €, sowie einen Unterkunftszuschuss von bis zu 265,00 € zahlen. Eine Verpflichtung besteht hier jedoch nicht.
Werden in der Einsatzstelle auch Freiwillige aus dem FSJ beschäftigt, muss per gesetzlicher Regelung das Taschengeld in gleicher Höhe gewährt werden.

Habe ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld/ Wohngeld/ Waisenrente?

Kindergeld

Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Ihre Eltern Kindergeld beziehungsweise steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
 

Wohngeld

Die Beantragung von Wohngeld ist prinzipiell möglich. Die Zahlung von Wohngeld hängt u. a. von der Miethöhe und dem verfügbaren Einkom­men ab. Ein Antrag kommt dann in Betracht, wenn für die Aufnahme des Freiwilligendienstes ein Umzug an den Ort der Einsatzstelle notwendig ist, ohne dass die Einsatzstelle Unterkunft gewähren kann. Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung am neuen Wohnort. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die neue Wohnung der Lebensmittelpunkt der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers ist. Ob die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch bestehen, sollte rechtzeitig vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes mit der Wohngeldbehörde geklärt werden.
 

Waisenrente

Für die Dauer des Bundesfreiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), soweit die Voraus­setzungen nach § 48 SGB VI vorliegen.

Wieviel Urlaub habe ich im Bundesfreiwilligendienst?

Der Mindesturlaub beträgt bei einer 12-monatigen Dienstzeit bei einer
6-Tage-Woche: 24 Tage (Werktage)
5-Tage-Woche: 20 Tage (Arbeitstage).

Die tatsächlich gewünschte Zahl der Urlaubstage in Werk- oder Arbeitstagen wird in der BFD-Vereinbarung verbindlich von der Einsatzstelle festgelegt.

Jugendliche Freiwillige haben einen höheren Urlaubsanspruch (§ 19 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der jährliche Urlaubsanspruch ist vom Alter abhängig:
unter 16 Jahre: mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage
unter 17 Jahre: mindestens 27 Werktage oder 23 Arbeitstage
unter 18 Jahre: mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub in Höhe von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 208 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch).

Bin ich Krankenversichert/ Sozialversichert?

Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätz­lich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge werden vollständig von der Einsatzstelle übernommen und an die Krankenkasse abgeführt. Eine gegebenenfalls vorher bestehende Fa­milienversicherung ist für die Zeit des Freiwilligendienstes ausgeschlos­sen und kann - z.B. bei Aufnahme einer Berufsausbildung, weiterem Schulbesuch oder der Aufnahme eines Studiums - anschließend fortge­führt werden. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenver­sicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind. Versiche­rungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamten­rechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versi­cherungspflichtig in der GKV sind.

Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).

Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Ich komme aus dem Ausland (Incomer) und möchte einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Ist das möglich?

Freiwillige aus Ländern der europäischen Union können ohne besondere Formalitäten einen BFD leisten.

Für sonstige Ausländer gilt folgendes: Grundsätzlich können alle Ausländer am BFD teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel (Visum) verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Ich bin Arbeitslos/ Arbeitsuchend. Kann ich einen Bundesfreiwilligendienst leisten?

Ein Bundesfreiwilligendienst eignet sich hervorragend, um sich in neuen Arbeitsfeldern zu erproben, sich zu engagieren oder einfach einer sinnhaften Tätigkeit nachzukommen.

Bei Freiwilligen im Bürgergeldbezug oder wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Personen unter 25 Jahre den neuen erhöhten Grundfreibetrag von 520 Euro. Für Freiwillige über 25 Jahre, die gleichzeitig Bürgergeld erhalten, gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 250 Euro.

Was kann ich im Bundesfreiwilligendienst machen?

Die möglichen Tätigkeiten und Aufgaben im BFD sind von Fall zu Fall sicherlich genau so unterschiedlich, wie es unsere vielen verschiedenen sozialen Einrichtungen sind.

Sie können z. B. Spielen - Vorlesen - Rollstuhl schieben – Kochen - Auto fahren - Pflegen – Waschen – Zuhören – Begleiten – Betreuen – Lernen – Lachen – Trauern - Grenzen erfahren - Spaß haben - Erfahrungen sammeln – Erzählen – Helfen - Probleme lösen - Teamgeist (er)leben und vieles mehr.

Tätigkeitsbereiche im Bundesfreiwilligendienst

Pflegehilfe und Betreuungsdienste: Hierzu gehören z. B. Betreuungs- und manchmal, in der Regel nur auf Wunsch, auch pflegerische Tätigkeiten der verschiedensten Art. Zum Beispiel in Einrichtungen der Altenhilfe, in Einrichtungen für geistig und/oder körperlich Behinderte, aber auch für psychisch Kranke und in Krankenhäusern. Aber auch Betreuungstätigkeiten in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (Kindertagesstätten, Kinderheime etc.) sowie Hol- und Bringdienste an Personen, wie zum Beispiel Behindertenfahrdienste sowie Essen auf Rädern und viele mehr können zu diesem Bereich gehören.

Handwerkliche Tätigkeiten: Dazu gehören z. B. der Einsatz als Hausmeister*in, Handwerker*in oder im Werkstattbereich, Wartungs- und Reparatursrbeiten. 

Gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten: Alle anfallenden Garten- und Außenarbeiten. Auch dies ist ein Einsatzbereich sowohl für Männer und Frauen. Auch hier werden die Tätigkeiten nicht selten gemeinsam mit zu betreuenden Personen ausgeübt.

Kaufmännische- und Verwaltungstätigkeiten: Mithilfe in der Verwaltung, als Pförtner*in, im Telefondienst, organisatorische Tätigkeiten etc.

Versorgungstätigkeiten: Alle in der Küche oder sonstigen Versorgungseinrichtungen anfallenden Arbeiten, aber z. B. auch in der Wäscherei oder in der Entsorgung. Ggf. auch dies gemeinsam mit zu betreuenden Personen.

Kraftfahrtdienste: Alle Kraftfahrttätigkeiten, die nicht mit Personenbeförderung im Zusammenhang stehen, einschließlich Wartung und Reinigung der Fahrzeuge.

Krankentransport und Rettungsdienst: Tätigkeiten zur Erfüllung von Aufgaben beim Krankentransport und im Rettungsdienst. Diese Tätigkeiten finden Sie bei uns nicht!

Mobile Soziale Hilfsdienste: Insbesondere Betreuung, aber ggf. und mit Zustimmung auch leichte pflegerische Tätigkeiten für alte und/oder behinderte Menschen in deren eigener Wohnung.

Individuelle Behindertenbetreuung: Einzelfallbetreuung und Versorgung, ggf. auch pflegerisch, von in der Regel einer schwerbehinderten Person in dessen Wohnung und/oder an dessen Arbeitsplatz.

Einsatz in integrativen Einrichtungen: Einzelfallbetreuung und ggf. auch pflegerische Versorgung von behinderten Kindern oder Jugendlichen in integrativen Einrichtungen (Kindergarten oder Schule) sowie ggf. zusätzlich in deren häuslichem Bereich.

Wie bewerbe ich mich für einen Bundesfreiwilligendienst?

Wir haben kein zentrales Bewerbungsverfahren, treffen keine Vorauswahl. Sie dürfen sich direkt bei unseren Einsatzstellen bewerben.

Wir sind der Meinung, dass Sie besser entscheiden können, welche Einsatzstellen für Sie geeignet sein können. Entsprechend haben Sie bei uns die Möglichkeit, mit Einsatzstellen, die über freie Plätze verfügen, direkt in Kontakt zu treten. 

Wenn Sie jedoch über die Stellensuche hinaus Informations- und/oder Beratungsbedarf haben sollten, dann rufen Sie uns bitte an oder schicken Sie uns eine Mail mit Ihren möglichst konkreten Fragen.

Wie finde ich die passende Einsatzstelle?

Sie haben hier die Möglichkeit, sich schnell und einfach eine Übersicht über die Einrichtungen zu verschaffen, die gerne Freiwillige im BFD beschäftigen wollen. 

 

Über den orangen Button werden Sie zu unserer Freiplatzsuche weitergeleitet, in welcher Sie z. B. nach Postleitzahlbereichen, Tätigkeitsfeldern etc. filtern können.

Sollten Sie bei der Einsatzstellensuche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon mit uns in Verbindung setzten. Wir stellen Ihnen gerne eine entsprechende Übersicht zusammen.

Haben Sie Ihre passende Einsatzstelle gefunden? Vereinbaren Sie mit der gewünschten Einsatzstelle bitte unbedingt einen Hospitationstag (Praktikumstag), bevor Sie die Vereinbarung unterschreiben, damit sie Ihr zukünftiges Aufgabenfeld, die Mitarbeiter_innen und Klienten vorher kennenlernen können.

Was tue ich, wenn mir meine Einsatzstelle nicht gefällt?

Man hat sich eine BFD-Einsatzstelle ausgesucht und nach einiger Zeit stellt man fest, dass das wohl doch nicht so ganz das Richtige gewesen ist. Oder man möchte während der Zeit des BFD auch noch mal einen ganz anderen Bereich kennenlernen. Die Überlegung ist also, ob man die Einsatzstelle wechseln soll.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass es rein rechtlich betrachtet einen Wechsel der Einsatzstelle nicht gibt! Jedes BFD-Verhältnis ist ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Faktisch ist ein Wechsel jedoch grundsätzlich möglich.

Hierbei gibt es folgendes zu beachten:


1. Bevor man einen "Wechsel" anstrebt, muss man natürlich eine neue Einsatzstelle haben. Und von heute auf morgen geht das auch nicht. Eine Vorlaufzeit von mindestens drei bis vier Wochen muss man einplanen.


2. Zwischen dem alten und dem neuen BFD-Verhältnis darf keine zeitliche Lücke sein. Das heißt, das alte BFD-Verhältnis muss z. B. zum letzten Tag des Monats vorzugsweise aufgelöst oder ggf. gekündigt werden und ab dem ersten Tag des Folgemonats geht es bei der neuen Einsatzstelle weiter.

Unproblematisch ist das möglich, wenn sowohl die alte als auch die neue Einsatzstelle von uns betreut werden. In allen anderen Fällen kann es schwierig bis unmöglich werden. In der Rubrik Download --> Merkblätter steht eine ausführliche Info speziell zu diesem Thema zur Verfügung, in dem dies alles ausführlicher beschrieben wird.  Davon unabhängig empfehlen wir dringend, sich bei einem Wunsch auf Wechsel der Einsatzstelle von uns telefonisch beraten zu lassen.

Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V.  –  Bundesfreiwilligendienst 
Zeißstraße 60 (Hinterhof), 30519 Hannover  —  Tel.: 0511 987 83 -10  —  Fax: 0511 987 83 -25
E-Mail: kontakt@paritaetischer-freiwillige.de