Allgemeine Infos zum Bundesfreiwilligendienst für Mitgliedsorganisationen und Einrichtungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands in Niedersachsen

Wie werde ich Einsatzstelle für einen Bundesfreiwilligendienst?

Alle am 01.04.2011 bereits als Zivildienststelle anerkannten Einrichtungen sind automatisch mit der Anzahl der genehmigten Zivildienstplätze auch als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes anerkannt.

Soziale Einrichtungen im Paritätischen, die nicht anerkannte Zivildienststelle waren, müssen bei Interesse am Bundesfreiwilligendienst als Einsatzstelle vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) anerkannt werden. 

Sie können und sollten sich bei Interesse von uns beraten lassen. Antragsunterlagen können Sie  von uns erhalten oder im Bereich Download, wo Sie bei Interesse auch die Richtlinien des Bundesamts zur Anerkennung von Einsatzstellen als auch Bearbeitungs- und Ausfüllhinweise zu dem Anerkennungsantrag finden, selbst herunterladen.

§ 6 Abs. 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz gibt die Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Einsatzstelle vor. Von der Aufgabenstellung her dürfte es für die Mehrzahl aller Mitglieder im Paritätischen kein grundsätzliches Problem sein, diese Anerkennung zu erhalten. Wichtig ist jedoch neben der grundsätzlichen Aufgabenstellung der Einrichtung, dass auslastende Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind und die Anleitung und Betreuung der Freiwilligen durch entsprechend qualifiziertes Personal der Einrichtung sichergestellt ist.
Achtung! Eine Anerkennung ist auch möglich, wenn keine ganztägige Beschäftigung von Freiwilligen möglich ist. Sofern mehr als 20 Wochenarbeitsstunden möglich sind, ist auch dann eine Anerkennung als Einsatzstelle möglich. Allerdings könnten dann nur Freiwillige beschäftigt werden, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, da nur für diesen Personenkreis die Option für einen BFD in Teilzeit besteht.

Die Anerkennung als Einsatzstelle wird nur für eine bestimmte Anzahl von Freiwilligen ausgesprochen, die gleichzeitig im Dienst sein können. Räumlich getrennte Einrichtungen müssen separat als Einsatzstelle anerkannt werden, auch wenn sie denselben Rechtsträgers haben. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn in sehr kleinen Einrichtungen eines Rechtsträgers von verschiedenen Einrichtungen die auslastende Beschäftigung einer/eines Freiwilligen nicht möglich ist. 

Wie sieht die Betreuung durch uns als BFD-Träger aus?

Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist der Gesamtverband des Paritätischen offizielle "Zentralstelle" des BFD für Einrichtungen, die dem Paritätischen Wohlfahrtsverband angehören. Die überwiegenden Aufgaben der Zentralstelle werden jedoch durch "rechtlich selbstständige Organisationseinheiten", die sogenannten BFD-Träger wahrgenommen. Insbesondere für Mitgliedsorganisationen und Einrichtungen im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. nehmen wir diese Funktionen für Sie und die Freiwilligen wahr.

Diese Aufgaben umfassen die mit dem Bundesamt vereinbarten administrativen Aufgaben. Dazu gehören z. B. die Beratung von Einrichtungen hinsichtlich der Anerkennung als Einsatzstelle im BFD, die Erhöhung der Einsatzplätze bei anerkannten Einsatzstellen sowie die Vorprüfung der entsprechenden Anträge.

Andererseits sind wir als BFD-Träger auch für die sogenannten "pädagogische Begleitung" zuständig. Dazu gehört auch die Verantwortung für die Planung, Einladung und Durchführung der im BFD vorgeschriebenen Seminare. Aber auch mindestens ebenso wichtig die Begleitung,  Betreuung und Information der Einsatzstellen und der Freiwilligen bei allen Fragen, Sorgen, Nöten etc. rund um den BFD. Ganz wichtig ist natürlich auch die Beratung von Interessierten, die eine Einsatzstelle im BFD suchen.

Was muss beim Einsatz der Freiwilligen beachtet werden?

Stundenumfang

Für Freiwillige, die zum Beginn des BFD das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die Beschäftigung in Vollzeit entsprechend der in der Einrichtung üblichen Wochenarbeitszeit für ganztägig Beschäftigte erfolgen. Für Freiwillige, die zum Beginn des BFD das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann im Rahmen der Vereinbarung/Vertrag auch eine Beschäftigung in Teilzeit vereinbart werden. Die Wochenarbeitszeit muss jedoch mehr als 20 Wochenstunden betragen.
Eine Ausnahmemöglichkeit gibt es für Alleinerziehende und Freiwillige mit einer Schwerbehinderung von mindestens 50 %. Auch wenn diese Personen das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist Teilzeit mit mehr als 20 Wochenstunden auf Einzelantrag möglich. Bitte lassen Sie sich in einem solchen Sonderfall vorab von uns beraten. 

Tätigkeiten

Inhaltlich können die Freiwilligen zu allen Tätigkeiten in der Einrichtung herangezogen werden, die dort anfallen und zu denen der/die Freiwillige auch fachlich geeignet ist. Ausgeschlossen sind, sofern die/der Freiwillige nicht bereits eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, natürlich auch im BFD Tätigkeiten, für die aufgrund von  anderen, z. B. gesetzlichen oder sonstigen Vorgaben eine berufliche Qualifikation vorgeschrieben ist. Ansonsten sind Einsatzstelle und Freiwillige/r frei, die Inhalte der Aufgaben individuell so zu definieren, wie es einerseits den Erfordernissen der Einrichtung, andererseits auch den Wünschen und Interessen der Freiwilligen entspricht. Der Einsatz kann in allen Bereichen der Einrichtung, z. B. bei gegenseitigem Interesse auch in der Verwaltung erfolgen.

Begleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle

Fachlich als auch persönlich erfolgt die unmittelbare Begleitung und Betreuung der Freiwilligen durch hierfür entsprechend qualifiziertes Personal der Einrichtung. Das heißt, für die Einarbeitung und für direkte fachliche Fragen ist die Einrichtung verantwortlich. Unabhängig davon können sich Einsatzstellen und Freiwillige bei Problemen, Fragen etc., die vor Ort nicht oder nicht ausreichend gelöst werden können, jederzeit an uns als zuständigen BFD-Träger wenden.

Das Vertragsverhältnis zwischen Einsatzstelle und Freiwilligen im BFD

Grundlage des BFD ist eine Vereinbarung zwischen Bund und den Freiwilligen. Dadurch wird ein öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art begründet, nicht jedoch ein Vertragsverhältnis zwischen der/dem Freiwilligen und der Einsatzstelle. Daher ist es wichtig, dass vor Aufnahme des BFD die vom Bundesamt unterschriebene Vereinbarung/Vertrag vorliegt. Entsprechend müssen gemäß Regelung zwischen dem Bundesamt und den Zentralstellen des BFD Vereinbarungen für Freiwillige uns als BFD-Träger mindestens fünf Wochen vor dem gewünschten Beginn des BFD hier vorliegen. Benötigt werden drei Ausfertigungen mit Originalunterschriften. Ein Original verbleibt im Bundesamt und je ein Original erhält die Einsatzstelle und das weitere erhält die/der Freiwillige nach Unterschrift durch das Bundesamt. Wir selbst fertigten uns eine Kopie der Vereinbarung für unsere Personalakte an.

Der für die Vereinbarung/Vertrag  vorgeschriebene Vordruck nebst dem Merkblatt  des Bundesamts, das die/der Freiwillige erhalten soll, steht im Bereich Download zur Verfügung. Hinweise und Tipps zu der Vereinbarung/Vertrag finden Sie direkt unter den Vereinbarungen im Downloadbereich --> Standard Formulare und Vordrucke. 

Im § 8 Bundesfreiwilligendienstgesetz werden die Inhalt dieser Vereinbarung geregelt.

Was hat es mit der Kontingentierung im BFD auf sich?

Die Zahl der möglichen Freiwilligen im BFD ist begrenzt durch die Höhe der Haushaltsmittel, die der Bund für die Zuschüsse im BFD zur Verfügung stellt. Als BFD-Träger haben wir die Aufgabe, darauf zu achten und darüber zu wachen, dass das uns zugestandene Kontingent nicht überschritten wird.
 

Bei der Mehrzahl der BFD- und FSJ-Träger kann ein Freiwilligendienst nur zu bestimmten Terminen im Jahr (meistens im dritten Quartal sowie ggf. ein oder zwei weitere Termine im ersten Quartal) begonnen werden. Bei uns ist das anders. Um Freiwilligen und Einsatzstellen ein größtmögliches Maß an Flexibilität bieten zu können, kann man bei uns ganzjährig zu jedem gewünschten Tag im Monat mit dem BFD beginnen.

Welche BFD-Dauer ist möglich und zu wann kann ein BFD starten?

Grundsätzlich kann der BFD in unserer Zuständigkeit jederzeit mit einer Vorlaufzeit von fünf Wochen begonnen werden. Voraussetzung ist, dass uns die vollständige und sachlich richtige Vereinbarung mindestens fünf Wochen vor dem gewünschten Beginn in dreifacher Ausfertigung vorliegt.
 

Rein rechtlich kann der BFD zwischen 6 und 18 Monaten dauern. Um möglichst vielen Interessierten die Aufnahme des BFD im Rahmen des Kontingents zu ermöglichen, werden für Freiwillige bis 26 Jahre derzeit nur Vereinbarungen mit einer maximalen Dienstzeit von 12 Monaten abgeschlossen.

 

Allgemeiner Hinweise
Falls Zeiträume bis zum möglichen Beginn des BFD überbrückt werden sollen, kann hierfür in der Regel ein bis zu dreimonatiges Orientierungspraktikums außerhalb des Mindestlohns vereinbart werden. Bei Bedarf steht hierfür in der Rubrik Download --> Arbeitshilfen / Kopiervorlagen ein Mustervertrag mit ergänzenden Hinweisen zur Verfügung.


Bereits bestehende Vereinbarungen könnten rechtlich auf bis zu maximal 18 Monate verlängert werden. Bitte achten Sie darauf, dass uns der Antrag spätestens 4 Wochen vor Dienstende vorliegen muss.

Ein ausführliches Merkblatt zu dem Thema Verlängerung des BFD finden Sie bei Bedarf in der Rubrik Download --> Merkblätter und Grundsatzinformationen. Auch dem "Antrag auf Verlängerung" des BFD, den Sie im Download unter "Kopiervorlagen" finden, sind umfassende Hinweise angehängt.

Anstelle einer Verlängerung des BFD können die Einsatzstellen für die Zeit nach dem BFD jedoch auch selbstverständlich ein Arbeitsverhältnis oder vielleicht auch ein Ausbildungsverhältnis anbieten.

Konkurrenz von Bundesfreiwilligendienst und Freiwilliges Soziales Jahr?

Beide Freiwilligendienste, der BFD des Bundes, und das FSJ der Länder, richten sich vom Angebot her grundsätzlich auch an denselben Personenkreis. Mit dem Unterschied, dass es im BFD keine Altersgrenze nach oben hin gibt. Lediglich die finanziellen Rahmenbedingungen sind im BFD für die Einsatzstellen günstiger sind als im FSJ.
Eine tatsächliche Konkurrenz oder gar eine Verdrängung des FSJ durch den BFD ist dadurch ausgeschlossen, da die Anzahl der Freiwilligen im BFD durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt ist.

Wie erhalten Sie wichtige Änderungen/Informationen zum BFD?

Um Sie als Einsatzstellen in Sachen BFD stets auf dem Laufenden zu halten, erhalten Sie in regelmäßigen Abständen unsere BFD-Infos per E-Mail.
Unsere Informationen gehen immer an die "Standard Mailadresse"/angegebene Mailadresse für Bewerber*innen der Einsatzstelle. Darüber hinaus, sofern gewünscht, auch an weitere Beschäftigte der Einrichtung oder gerne auch an den Rechtsträger der Einrichtung. Eine kurze E-Mail an uns mit Aufnahmewunsch in den Verteiler genügt. Gerne dürfen Sie hierfür auch unser Kontaktformular verwenden.

Grundsätzliches zu den Finanzen im Bundesfreiwilligendienst (BFD)

Eine Übersicht dessen, was den Freiwilligen im BFD an Finanz- und/oder Sachleistungen zusteht und noch viele weitere grundsätzliche Informationen, finden Sie in dem Merkblatt "Kurzhinweise zum BFD", den Sie in der Rubrik Download --> Merkblätter und Grundsatzinformationen finden. Dort finden Sie auch die aktuellen Höchstbeträge für Taschengeld, Verpflegung und Unterkunft.

Eine konkrete Angabe zu der Höhe der Kosten, die einer Einsatzstelle bei der Beschäftigung von Freiwilligen im BFD entstehen, ist unsererseits nicht möglich, da es lediglich Obergrenzen, aber keine Festschreibung der Beträge gibt, die den Freiwilligen zu gewähren sind. Anders als bei vielen FSJ- aber auch BFD-Trägern üblich, geben wir die Höhe des Taschengeldes und der Sachleistungen nicht vor. Sie legen diese als Einsatzstellen verbindlich in der jeweiligen BFD-Vereinbarung fest. Durchschnittlich erhalten die FW Taschengeld und Sachleistungen von in der Summe € 400,00. Die Höhe der Leistungen sollte € 300,00 möglichst nicht unterschreiten. Bei Freiwilligen im Bürgergeldbezug oder wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Personen unter 25 Jahre den neuen erhöhten Grundfreibetrag von 520 Euro. Für Freiwillige über 25 Jahre, die gleichzeitig Bürgergeld erhalten, gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von 250 Euro.

Berechnungsbeispiele dürfen Sie gerne bei uns erfragen.

Neben den Fahrkosten zu den Seminaren kommen noch die Umlagen für Verwaltungskosten und die pädagogische Begleitung hinzu. Unabhängig davon, dass der Zuschuss zur pädagogischen Begleitung zur Kostendeckung der Seminarkosten und der Kosten für die darüberhinausgehende Begleitung der Freiwilligen und Einsatzstellen nicht ausreichend ist, gibt die seit 01.01.2013 in Kraft getretene Kostenerstattungsrichtlinie des BMFSFJ vor, dass die Einsatzstellen analog der Jugendfreiwilligendienste mit in der Regel mindestens 10 % an den Kosten der pädagogischen Begleitung zu beteiligen sind.
Die jeweils aktuellen Beträge für die Umlagen finden Sie bei Bedarf in der Rubrik Download --> BFD-Infos.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass sofern auch Freiwillige im FSJ/FÖJ in der Einrichtung beschäftigt werden, in diesem Fall und bei gleicher bzw. vergleichbarer Tätigkeiten beider Gruppen das Taschengeld für beide Personenkreise aufgrund gesetzlicher Regelung in gleicher Höhe zu gewähren ist. Dieses gesetzliche Erfordernis der Gleichbehandlung betrifft tatsächlich nur das Taschengeld. Eine Ungleichbehandlung bei der Höhe möglicher Zuschüsse für Unterkunft und/oder Verpflegung wäre zulässig, jedoch nicht zu empfehlen.

Finanzieller Zuschuss vom Bundesamt

Als Einsatzstelle im BFD erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss  vom Bundesamt für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten der Einsatzstelle. Der monatliche Zuschuss 2021 beträgt bis zu € 300,00 für Freiwillige, die zu Beginn des BFD das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Und für Freiwillige ab dem vollendeten 25 Lebensjahr bis zu € 400,00. Erstattet werden die Höchstbeträge, wenn der Einsatzstelle gemäß der Vereinbarung (Vertrag) für die/den jeweiligen Freiwilligen auch Kosten in dieser Höhe für Taschengeld und Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) entstehen. Liegen die Taschengeld und Sozialversicherung unter den Höchstbeträgen, werden auch nur die entstandenen Kosten erstattet.
Für Kosten von Unterkunft und Verpflegung gemäß 3.2 Nr. 4 der Vereinbarung wird nur der sozialversicherungspflichtige Anteil berücksichtigt.

Darüber hinaus gibt es einen Bundeszuschuss für die pädagogische Begleitung in Form von Sach- und Geldleistung, der analog des Zuschusses für das FSJ, die Kosten der Einsatzstelle für die Seminare und die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Begleitung und Betreuung reduzieren soll. Dieser Zuschuss geht jedoch wie auch im FSJ/FÖJ nicht an die Einsatzstelle, sondern direkt an uns als BFD-Träger, da wir für die Begleitung der Einsatzstellen und Freiwilligen einschließlich der Seminare zuständig sind. 

Sozialversicherung im BFD

Alle Freiwilligen sind während ihrer BFD-Zeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Ausnahmen siehe Punkt Krankenversicherung). Für Freiwillige im BFD gibt es wie auch im FSJ/FÖJ keine grundsätzlich eigenen Regelungen zur Sozialversicherung. Eine Besonderheit ist lediglich, dass für Freiwillige in den gesetzlichen Freiwilligendiensten die Einsatzstelle sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zu übernehmen hat. Einzelheiten hierzu können Sie den nachstehenden Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren Frauen und Jugend entnehmen:

Arbeitslosenversicherung
Beiträge der Arbeitslosenversicherung müssen grundsätzlich für alle Freiwilligen abgeführt werden, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben. Bei Freiwilligen, die das Lebensalter für eine Regelaltersrente bereits vollendet haben, hat die Einsatzstelle ihren „Arbeitgeberanteil“ abzuführen.

Achtung, in einem Ausnahmefall ist für die Höhe des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung nicht die Höhe der Bezüge im BFD maßgeblich. Waren Freiwillige in den letzten vier Wochen vor dem BFD sozialversicherungspflichtig beschäftigt, ist für die Höhe des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung gem. § 344 Abs. 2 SGB III die jeweils gültige monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung zugrunde zu legen. Ggf. empfiehlt sich in einem solchen Fall, eine mindestens vierwöchige "Beschäftigungspause" vor Beginn des BFD zu planen. In 2020 betrug die Bezugsgröße € 3.185,00.

Krankenversicherung
Freiwillige im BFD und im FSJ/FÖJ werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
 
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst grundsätzlich auch Personen, die vor Antritt des Bundesfreiwilligendienstes privat versichert waren. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt allerdings nicht ein für Personen, die versicherungsfrei sind.
Versicherungsfrei sind beispielsweise Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen haben (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V). Diese Versicherungsfreiheit erstreckt sich aber nicht auf die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen, weshalb z.B. Kinder von Beamten für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV sind.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
 
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Krankenversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
 
Pflegeversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI).
Der Bezug einer Altersrente bewirkt keine Pflegeversicherungsfreiheit. Ein gesetzlich versicherter Altersrentner, der einen BFD leistet, unterliegt daher der Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI.
Pensionäre im BFD sind entsprechend der obigen Ausführungen zur Krankenversicherung auch in der Pflegeversicherung versicherungsfrei. Es ist kein Beitrag abzuführen.
 
Rentenversicherung
Die Freiwilligen werden grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dies gilt gleichermaßen für „junge“ Freiwillige, für Seniorinnen und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen wie für Altersteilrentenbezieher (Altersrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente) und Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner.
 
Nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge muss abgeführt werden, wenn die Freiwilligen eine Altersvollrente – unabhängig ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze – beziehen.
 
Zuverdienst-Grenzen bei Frührentnern und bei Erwerbsminderung
Bei Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bestimmte Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Wer eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch nehmen möchte, darf nur einen Hinzuverdienst erzielen, der einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro (Stand 2017) monatlich nicht übersteigt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, führt dies nicht automatisch zum Wegfall der Rente, sondern gegebenenfalls zur Zahlung einer niedrigeren Teilrente wegen Alters, die einen höheren Hinzuverdienst erlaubt.
Als Hinzuverdienst gelten unter anderem alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig davon, in welcher Form sie geleistet werden. Somit sind das aus dem Bundesfreiwilligendienst erzielte Taschengeld sowie unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung mit dem jeweiligem Sachbezugswert der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Die Ableistung eines Freiwilligendienstes kann daher bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen zur Kürzung bis hin zum Wegfall des Rentenanspruchs führen.
 
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten nochmals differenziertere Regelungen. Zur Klärung sollten sich daher interessierte Freiwillige mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird bei Aufnahme einer Beschäftigung durch den Rentenversicherungsträger stets geprüft, ob eine Erwerbsminderung noch vorliegt und damit ein Rentenanspruch weiterhin besteht.
   
Unfallversicherung
Alle Freiwilligen, d.h. im BFD auch Altersrentnerinnen und -rentner, sind gesetzlich unfallversichert. Die Höhe des Beitrages zur Berufsgenossenschaft entspricht dem üblichen Beitragssatz, den die Berufsgenossenschaft für Ihre sonstigen Beschäftigten festgelegt hat.

Seminare für Freiwillige im BFD + Einarbeitung durch die Dienststelle

Grundsätzliche Informationen zu den im BFD wie auch im FSJ vorgeschriebenen Seminaren finden Sie unter  Pädagogische Begleitung.

Die Teilnahme an den Seminaren ist für die Freiwilligen in der gesetzlich vorgeschriebenen Größenordnung verpflichtend (§ 4 Nr. 3 BFDG.). Ein Freiwilligendienst ohne Seminare ist nicht möglich! Bei einer Dienstzeit von 12 Monaten für Freiwillige bis 26 Jahre somit 25 Seminartage. Bei kürzer oder längerer Dienstzeit entsprechend anteilig. Für Freiwillige, die zu Beginn des BFD das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist in der Summe ein Seminartag pro Dienstmonat vorgegeben. Bei einer zwölfmonatigen Dienstzeit somit 12 Seminartage.

Die Fahrkosten zu den Seminaren (Erste An- und letzte Abreise.) gehen grundsätzlich zu Lasten der Einsatzstelle. Derzeit erstattet das Bundesamt den Einsatzstellen auf Antrag die Fahrkosten zu den Seminaren "Politische Bildung", die für Freiwillige unter 27 Jahren verpflichtend sind und die wir in den Bildungszentren des Bundesamts durchführen müssen. Derzeit sind dies die Bildungszentren Braunschweig und Ritterhude, mit denen wir kooperieren. Den erforderlichen Antrag finden Sie in der Rubrik Download --> Informationen des Bundesamts und anderer Behörden.

Die Seminare ersetzen natürlich nicht die Einarbeitung und die Begleitung durch die Einsatzstelle. Auch wenn viele Themen in den Seminaren durchaus direkt oder indirekt einen auch praktischen Nutzen für die Tätigkeiten in der Einsatzstelle haben.  Einarbeitung und Begleitung vor Ort liegen in ausschließlicher Zuständigkeit der Einsatzstelle. Ausführlicher mit den Themen Einsatz und Begleitung der Freiwilligen beschäftigt sich unser Merkblatt "Einsatz der Freiwilligen", das wie gewohnt im Download --> Merkblätter zu finden ist.

Wie man Freiwillige wirbt

Interessierte, die sich an uns wegen Einsatzmöglichkeiten wenden, erhalten von uns eine Übersicht aller möglichen Einsatzstellen und werden auf Wunsch individuell beraten. Regionale als auch terminliche Vorstellungen der Interessierten werden hierbei so weit als möglich berücksichtigt. Wobei die Mehrzahl der Interessierten mittlerweile unsere Datenbank nutzt und sich selbst über in Frage kommende Einsatzstellen informieren.

Viel wichtiger werden jedoch Ihre Aktivitäten sein. Ein Werbeverbot für den Bundesfreiwilligendienst gibt es natürlich nicht. Im Gegenteil. Sie können und sollten also auch z. B. mittels Kleinanzeige, Aushang in Schulen oder Jugendzentren, auf Ihrer Homepage oder auch anlässlich von "normalen" Stellengesuchen darauf hinweisen, dass Sie auch Freiwillige beschäftigen bzw. suchen.

Auch von uns können Sie für diesen Zweck Werbematerial nutzen, welches wir Ihnen in unserem Downloadbereich, unter Werbemittel, in digitaler Form zur Verfügung stellen. 

Ganz wesentlich werden persönliche Kontakte zum Beispiel zu allgemein- und berufsbildenden Schulen sein. Aber auch regionale Veranstaltungen, wie Ausbildungsmessen, Stadtteilfeste etc. können eine gute Möglichkeit sein, auf sich aufmerksam zu machen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um zukünftige Freiwillige über Ihre  Einrichtung zu informieren.

Von einigen Einrichtungen wissen wir, dass diese auch schon im Kontakt mit Job-Centern stehen, um auf diesem Weg auf die Möglichkeit des BFD für Interessierte ab dem 27. Lebensjahr aufmerksam zu machen.  Und auch in den regionalen Job-Börsen der Arbeitsagenturen kann und darf man nach Freiwilligen für den BFD suchen.

Wie früher im Zivildienst die Zivildienstbörse des Bundesamts für den Zivildienst gibt es auch  eine Freiwilligenbörse des  Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Hier können sich Einsatzstellen für den BFD registrieren. 

Sehr empfehlenswert ist es auch, sofern Sie über eine eigene Homepage verfügen, auch dort Informationen zum Freiwilligendienst in Ihrer bzw. Ihren Einrichtungen einzustellen. Zusätzliche Informationen, z. B. Erfahrungsberichte von Freiwilligen, eine Beschreibung der Einsatzbereiche und der Tätigkeiten haben sich als sehr hilfreich für die Anwerbung von Freiwilligen erwiesen.

Einsatz von Ausländern im BFD

Können Ausländer am BFD teilnehmen? Selbstverständlich ja! Aber worauf müssen die Einsatzstellen beim Einsatz von Ausländern bei einem Freiwilligendienst achten?

Ausländer aus Ländern der Europäischen Union können ohne weitere Formalitäten auf dem üblichen Weg den BFD leisten.
Für Ausländer aus anderen Ländern gibt es jedoch einige Besonderheiten, die seitens des Bundesamts wie folgt beschrieben worden sind:
"Grundsätzlich können alle Ausländer am BFD wie auch am FSJ oder FÖJ teilnehmen. Für Ausländer die sich bereits in Deutschland befinden, gilt zu prüfen, ob ein Arbeitsverbot besteht. Sollte ein Arbeitsverbot erteilt worden sein, ist die Teilnahme untersagt, da die Ausübung der freiwilligen Arbeit eine weisungsgebundene Tätigkeit für einen Arbeitgeber ist und daher als Beschäftigung verstanden wird. Ein Arbeitsverbot besteht für Geduldete (§ 60a Aufenthaltsgesetzt) und Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asylverfahrensgesetz) während des ersten einjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, sowie in manchen Fällen bei Personen mit Duldung auch nach einem einjährigen Aufenthalt, wenn die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot als Sanktion nach § 11 Beschäftigungsverfahrensverordnung verhängt hat.

Nach einem Jahr kann die Erwerbstätigkeit gestattet werden, so dass auch die Teilnahme am Freiwilligendiensten erlaubt ist. Wir empfehlen den Einsatzstellen bei der Beschäftigung von Freiwilligen mit Duldung bzw. Aufenthaltsgestattung Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde zu halten, um die Situation individuell zu klären. Wichtig ist, dass für die Teilnahme am BFD keine Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden muss, da diese Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient (§ 9 Beschäftigungsverordnung und § 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung), so dass diese nicht in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fällt.


Personen aus dem Ausland kann grundsätzlich für die Teilnahme am BFD eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Auch hierfür ist die Zustimmung zur Beschäftigung seitens der Agentur für Arbeit nicht erforderlich (§ 9 Beschäftigungsverordnung)."

In der Regel werden potentielle Freiwillige aus nicht EU-Ländern, die als sogenannte "Incomer" bezeichnet werden, nicht wie üblich die BFD-Vereinbarung zwecks Weiterleitung an uns mit Ihnen ausfüllen können. Für diesen Personenkreis gibt es ein besonderes Verfahren. Bitte lassen Sie sich hierzu bei Bedarf von uns beraten.
Ein ausführliches Informationsblatt zum Thema Ausländer im BFD steht Ihnen auf unserer Homepage in der Rubrik Download zur Verfügung. 

Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V.  –  Bundesfreiwilligendienst 
Zeißstraße 60 (Hinterhof), 30519 Hannover  —  Tel.: 0511 987 83 -10  —  Fax: 0511 987 83 -25
E-Mail: kontakt@paritaetischer-freiwillige.de